Art. 13 Rückforderung von Bezügen

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

.

Mehr Gesetze und Vorschriften für Beamte

Zur Übersicht des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Art. 13 Rückforderung von Bezügen

(1) Die Rückforderung von Bezügen nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird im staatlichen Bereich von der für die Festsetzung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge zuständigen Stelle geltend gemacht.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle trifft mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auch die Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.


mehr zu: Bayerisches Besoldungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-bayern.de © 2024