Art. 6 Zulagen für Beamte und Richter

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Art. 6 Zulagen für Beamte und Richter

(1) 1Richter, die als Generalsekretär des Verfassungsgerichtshofs verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage in Höhe des Unterschieds zwischen dem jeweiligen Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe R6. 2Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Tätigkeit als Generalsekretär mindestens zehn Jahre ausgeübt worden ist.
(2) Beamte und Richter erhalten für die Dauer ihrer Verwendung bei obersten Staatsbehörden eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B oder der Vorbemerkung Nummer 2 zur Bundesbesoldungsordnung R.


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