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Art. 14 Ermächtigung, Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die in Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Abs. 4 und in Art. 11 Abs. 2 genannten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen,
2. abweichende Vorschriften über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld bei Auslandsumzügen zu erlassen,
3. nähere Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld zu erlassen.
(2) 1 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen. 2 Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
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