Urlaubsverordnung Bayern: § 12 Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung

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§ 12 Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung

(1) 1 Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie

1. a) mit ihrem Kind,
 
    b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld-
        und Elternzeitgesetzes (BEEG) erfüllen, oder

    c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) aufgenommen haben,
        in einem Haushalt leben und

2.dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

2 Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(2) 1 Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. 2 Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen ist auf die Elternzeit anzurechnen. 3 Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinn von Satz 1 überschneiden. 4 Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinn von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. 5 Bei einem angenommenen Kind oder bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege besteht ein Anspruch auf Elternzeit bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes; Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) 1 Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. 2 Satz 1 gilt in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c entsprechend.

(4) 1 Während der Elternzeit ist den Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn im Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger bis zu dem in Satz 1 genannten Umfang darf mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden.


 

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