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Art. 11 Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach Art. 10 Abs. 1
(1) 1 Erhalten Dienstreisende ihres Amts wegen unentgeltlich Verpflegung, ist
1. vom Tagegeld (Art 8) für das Frühstück 20 v.H., für das Mittag- und Abendessen je 40 v.H. des vollen Satzes,
2. von der Vergütung nach Art. 10 für das Frühstück 15 v.H., für das Mittag- und Abendessen je 25 v.H.,
höchstens jedoch ein Betrag bis zur Höhe des jeweiligen Tagegeldes einzubehalten. 2 Das Tagegeld und die Vergütung nach Art. 10 Abs. 1 werden nach Satz 1 auch gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.
(2) 1 Erhalten Dienstreisende ihres Amts wegen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für das Benutzen von Schlaf-, Liegewagen oder Schiffskabinen erstattet, wird Übernachtungsgeld (Art. 9) nicht gewährt, die Vergütung nach Art. 10 Abs. 1 wird um 35 v.H. gekürzt. 2 Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amts wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Kürzungssätze zulassen.
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