Bayerisches Reisekostengesetz: Art. 26 Zuständigkeit

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Art. 26 Zuständigkeit   

1 Für den Vollzug des Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbehörde (Art. 3 Abs. 5) zuständig. 2 Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse nach Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 4, Art. 18 Satz 1, Art. 19, Art. 24 Abs. 2 sowie die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden auf andere Dienststellen übertragen, im staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung. 3 Eine Konzentration auf eine oder einzelne Behörden ist zulässig. 4 Die Staatsregierung kann für den staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung die Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung bei einer oder mehreren Behörden konzentrieren.


 

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