Besoldung Bayern |
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Art. 1 Geltungsbereich
((1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Beamten und Beamtinnen des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Es gilt nicht für die Beamten und Beamtinnen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(3) Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Wahlbeamten (Bürgermeister, Landräte und ihre gewählten Stellvertreter, Bezirkstagspräsidenten und ihre gewählten Stellvertreter sowie berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder) werden durch besonderes Gesetz geregelt.