Bayerisches Beamtengesetz: Art. 12 Verjährung

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Art. 12 Verjährung

1 Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis verjähren in drei Jahren. 2 Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3 Abweichende besoldungs-, versorgungs-, und beihilferechtliche Vorschriften zur Verjährung bleiben unberührt.


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