Bayerisches Beamtengesetz: Art. 32b Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

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Art. 32b Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

(1) 1 Für die Beamten des Freistaates Bayern legt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden fest, die zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe vergeben werden. 2 Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihre Beamten durch Satzung oder Beschluß des obersten Entscheidungsgremiums die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion sowie die Ämter der Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden bestimmen, die zunächst auf Probe vergeben werden. 3 Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. 4 Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. 5 Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach den Sätzen 1 und 2 bereits übertragen worden ist, werden auf die Probezeit
angerechnet. 6 Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. 7 ?Art. 32b findet keine Anwendung auf Ämter, die gemäß Art. 32a im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.

(2) 1 Art. 32a Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 6 bis 8 und 11 gelten entsprechend. 2 Der Beamte ist mit Ablauf der Probezeit sowie in den Fällen des Art. 32a Abs. 9 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen; Art. 39 bis 41 bleiben unberührt. 3 In den Fällen des Satzes 2 Halbsatz 1 und in den Fällen des Art. 32a Abs. 9 Satz 1 Nrn. 2 und 3 lebt das Beamten- oder Richterverhältnis wieder auf.

(3) 1 Mit dem erfolgreichen Abschluß der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amts innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. 2 ?Art. 32a Abs. 10 gilt entsprechend.


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