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Art. 100 Jugendarbeitsschutzaten
(1) Soweit Beamte und Beamtinnen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht ein Anspruch auf Jugendarbeitsschutz nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) 1 Bei der Festlegung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen, der Regelung der Pausen, der Schichtzeit, der täglichen Freizeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-Woche sowie der Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe ist das besondere Schutzbedürfnis von Jugendlichen unter 18 Jahren zu berücksichtigen. 2 Die Dauer ihres Erholungsurlaubs ist unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres besonderen Erholungsbedürfnisses zu bemessen. 3 Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
(3) 1 Beamte und Beamtinnen dürfen vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit Dienstgeschäften beauftragt werden, bei denen Leben, Gesundheit oder die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung gefährdet werden. 2 Dies gilt nicht für die Beschäftigung nach Vollendung des 16. Lebensjahres, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen sichergestellt ist. 3 Die zuständige Dienstbehörde hat bei der Errichtung und der Unterhaltung der Dienststellen einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen.
(4) 1 Jugendliche unter 18 Jahren dürfen in ein Beamtenverhältnis nur berufen werden, nachdem sie ärztlich untersucht worden sind (Erstuntersuchung). 2 Nach Ablauf eines Jahres seit der Einstellung ist eine erneute ärztliche Untersuchung durchzuführen (Nachuntersuchung). 3 Die Erstuntersuchung hat sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand sowie die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchung außerdem auf die Auswirkungen der Berufsarbeit auf Gesundheit und Entwicklung zu erstrecken. 4 Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen trägt der Dienstherr.
(5) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, können für jugendliche Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen von den geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes bestimmt werden.
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