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Art. 54a Eintritt in den Ruhestand, Wartezeit
(1) Der Eintritt in den Ruhestand richtet sich nach den Art. 55 bis 61 .
(2) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, daß der Beamte
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren im Sinn des § 4 Abs. 1 BeamtVG abgeleistet hat oder
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.