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Art. 108 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten
(1) 1 Ohne Einwilligung des Beamten oder der Beamtin ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. 2 Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben, sowie für Pensionsbehörden. 3 Ärzten und Ärztinnen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde oder der Pensionsbehörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. 4 Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5 Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage der Personalakte abzusehen.
(2) 1 Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten oder der Beamtin erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. 2 Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mitzuteilen.
(3) Ohne Einwilligung des Beamten oder der Beamtin ist es zulässig, den zuständigen Behörden Auskünfte aus der Personalakte zu erteilen, soweit es zur Entscheidung über die Verleihung von staatlichen Orden oder Ehrenzeichen oder von sonstigen staatlichen Ehrungen erforderlich ist.
(4) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
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