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Zur Übersicht des Bayerischen Beamtengesetzes
Art. 134 Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen
(1) Für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes mit den sich aus der Natur des Ehrenbeamtenverhältnisses ergebenden Maßgaben:
1. Nicht anzuwenden sind insbesondere Art. 5, 11, 13, 23, 24, 26 bis 40, 45 Abs. 12, Art. 48, 50, 62 bis 71, 74, 81 Abs. 2 bis 7, Art. 82, 85 bis 87 und 123 Abs. 2 und 3 sowie §§ 15 , 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 , §§ 25 bis 30 und 41 BeamtStG .
2. Das Ehrenbeamtenverhältnis kann für beendet erklärt werden, wenn der Ehrenbeamte oder die Ehrenbeamtin das 65. Lebensjahr vollendet hat; es ist für beendet zu erklären, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand vorliegen.
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte, Ehrenbeamtinnen und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 BeamtVG .
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