Bayerisches Beamtengesetz: Art. 140 Fortbildungskostenerstattung

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Art. 140 Fortbildungskostenerstattung      

(1) 1 Wechseln Beamte oder Beamtinnen innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss einer Fortbildungsveranstaltung zu einem anderen Dienstherrn, so haben sie dem bisherigen Dienstherrn die Fortbildungskosten nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstatten. 2 Ein mehrfacher Wechsel steht einer erneuten Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen. 3 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der bisherige Dienstherr den Wechsel angeordnet hat. 4 Satz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte oder Beamtinnen ihre Entlassung verlangen.

(2) 1 Der Erstattungsbetrag entspricht den für die Fortbildungsveranstaltung angefallenen Kosten mit Ausnahme der Reisekosten und des Trennungsgeldes. 2 Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das der Beamte oder die Beamtin seit Abschluss der Fortbildungsveranstaltung beim bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um die Hälfte. 3 Der Erstattungsbetrag wird vom bisherigen Dienstherrn durch schriftlichen Bescheid zur Erstattung festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

(3) Der Erstattungsbetrag wird nur erhoben, wenn die Fortbildungsveranstaltung eine Dauer von insgesamt vier Wochen überschreitet, die Kosten je Fortbildungstag 500 € übersteigen und das durch die Fortbildung erworbene Fachwissen außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs einsetzbar ist.

(4) Die Entscheidung trifft der oder die unmittelbare Dienstvorgesetzte.


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