Besoldung Bayern
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Bayerisches Beamtengesetz: Art. 142 Übergangsregelung zum Antragsruhestand

Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte:

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung 


NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte



Zur Übersicht des Bayerischen Beamtengesetzes 

Art. 142 Übergangsregelung zum Antragsruhestand

(1) Für Beamte und Beamtinnen, die sich am 1. Januar 2003 in Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) befunden haben, gilt Art. 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung fort.

(2) Abs. 1 gilt für Beamte und Beamtinnen entsprechend, die am 1. Januar 2003

1. bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind oder

2. sich in einem Arbeitszeitmodell mit einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 87 Abs. 3 oder in Teilzeitbeschäftigung gemäß Art. 88 Abs. 4 befinden, sofern

a) der Ausgleich der Arbeitszeiterhöhung durch anschließende volle Freistellung vom Dienst erfolgt und
b) sich der Zeitraum der Freistellung bis zu einem Zeitpunkt erstreckt, zu dem der Beamte oder die Beamtin das 63. Lebensjahr bereits vollendet.


mehr zu: Bayerisches Beamtengesetz
  Startseite | www.besoldung-bayern.de | Impressum   © 2012 Sandra Tillmann