Besoldung Bayern |
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Art. 144 Zuständigkeiten im Vollzug des Beamtenversorgungsgesetzes
(1) 1 Die Festsetzung und Regelung der Versorgung, die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers oder der Zahlungsempfängerin, die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften obliegt für die Beamten und Beamtinnen des Staates sowie ihre Hinterbliebenen der von der Staatsregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Pensionsbehörde. 2 In der Rechtsverordnung kann die Zuständigkeit von Pensionsbehörden für weitere Versorgungsangelegenheiten bestimmt werden. 3 Zu den Versorgungsangelegenheiten in diesem Sinn gehört auch die Erteilung einer Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die kraft Gesetzes erfolgte Nachversicherung vorliegen. 4 Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, die eine ausschließliche Zuständigkeit anderer Behörden bestimmen.
(2) 1 Entscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 , § 67 Abs. 3 BeamtVG , ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 , 13 Abs. 2 und § 67 Abs. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, trifft die Einstellungsbehörde. 2 Bei Beamten und Beamtinnen des Staates ergehen die Entscheidungen im Einvernehmen mit der Pensionsbehörde (Abs. 1), es sei denn, dass das Staatsministerium der Finanzen selbst Einstellungsbehörde ist.
(3) Die in § 49 Abs. 3 BeamtVG genannten Befugnisse stehen für die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Hinterbliebenen der obersten Dienstbehörde zu.
(4) 1 Zum Vollzug der Vorschriften über die Unfallfürsorge ( §§ 30 bis 46 BeamtVG ) sind verletzte Beamte und Beamtinnen verpflichtet, der Pensionsbehörde die für die Feststellung der Unfallfürsorgeansprüche
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die in diesem Zusammenhang über sie bei Krankenanstalten, Rehabilitationseinrichtungen, Versicherungen, Behörden und behandelnden Ärzten und Ärztinnen geführten Untersuchungsunterlagen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. 2 Die Pensionsbehörde kann die Auskünfte und Unterlagen den mit der Begutachtung beauftragten Ärzten und Ärztinnen bekanntgeben.
(5) Das Staatsministerium der Finanzen kann die zur Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien erlassen, soweit nicht eine allgemeine Regelung gemäß § 107 BeamtVG getroffen worden ist.