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Bayerisches Beamtengesetz: Art. .15 Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

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Art. 15 Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.


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