Bayerisches Beamtengesetz: Art. .24 Erlöschen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zum Dienstherrn

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Art. 24 Erlöschen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zum Dienstherrnst

Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.


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