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Art. 25 Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
1 Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte oder die Beamtin die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. 2 Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit.