Besoldung Bayern |
Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte
Zur Übersicht des Bayerischen Beamtengesetzes
Art. 29 Einstellungsprüfung, besonderes Auswahlverfahren, Laufbahnprüfung
1 Laufbahnbewerber und Laufbahnbewerberinnen haben eine Einstellungsprüfung und nach dem vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst eine Laufbahnprüfung abzulegen, soweit sich aus den Art. 31 bis 38 nichts anderes ergibt. 2 Für Laufbahnbewerber und Laufbahnbewerberinnen des mittleren und des gehobenen nichttechnischen Dienstes kann an die Stelle der Einstellungsprüfung jeweils ein besonderes Auswahlverfahren treten, das eine angemessene Berücksichtigung schulischer Leistungen vorsieht. 3 In den Laufbahnen des einfachen Dienstes entfällt eine Einstellungs- und Laufbahnprüfung.