Bayerisches Beamtengesetz: Art. 32 Mittlerer Dienst

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Art. 32 Mittlerer Dienst

(1) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind zu fordern

1.der mittlere Schulabschluss, der qualifizierende Hauptschulabschluss oder ein nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

2.ein Vorbereitungsdienst von zwei Jahren,

3.das Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst.

(2) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in einer Laufbahn des mittleren Dienstes benötigt werden. 2 Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung und aus einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz; die fachtheoretische Ausbildung beträgt in der Regel sechs Monate.

(3) 1 Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 können für einzelne Laufbahnen in den Laufbahnvorschriften auch Bewerber und Bewerberinnen zugelassen werden, die den Hauptschulabschluss oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung nachweisen. 2 In Laufbahnen, deren Zugang nicht durch Laufbahnvorschriften geregelt ist, bedarf die Zulassung einer Ausnahme nach Satz 1 der Zustimmung des Landespersonalausschusses.


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