Besoldung Bayern
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Bayerisches Beamtengesetz: Art. .32 Mittlerer Dienst

Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte:

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung 


NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte



Zur Übersicht des Bayerischen Beamtengesetzes 

Art. 32 Mittlerer Dienst

(1) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind zu fordern

1.der mittlere Schulabschluss, der qualifizierende Hauptschulabschluss oder ein nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

2.ein Vorbereitungsdienst von zwei Jahren,

3.das Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst.

(2) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in einer Laufbahn des mittleren Dienstes benötigt werden. 2 Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung und aus einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz; die fachtheoretische Ausbildung beträgt in der Regel sechs Monate.

(3) 1 Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 können für einzelne Laufbahnen in den Laufbahnvorschriften auch Bewerber und Bewerberinnen zugelassen werden, die den Hauptschulabschluss oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung nachweisen. 2 In Laufbahnen, deren Zugang nicht durch Laufbahnvorschriften geregelt ist, bedarf die Zulassung einer Ausnahme nach Satz 1 der Zustimmung des Landespersonalausschusses.


mehr zu: Bayerisches Beamtengesetz
  Startseite | www.besoldung-bayern.de | Impressum   © 2012 Sandra Tillmann