Bayerisches Beamtengesetz: Art. 34 Höherer Dienst

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Art. 34 Höherer Dienst

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

1.eine erste Staatsprüfung, ein Diplom- oder Magisterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder Kunsthochschule oder ein Masterabschluss,

2.ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren,

3.das Bestehen einer Laufbahnprüfung für den höheren Dienst oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Staatsprüfung.

(2) Auf die Ausbildung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nach Abs. 1 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.


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