Bayerisches Beamtengesetz: Art. .40 Art und Dauer des Probedienstes für andere Bewerber und Bewerberinnen

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Art. 40 Art und Dauer des Probedienstes für andere Bewerber und Bewerberinnen

(1) 1 Die Art des Probedienstes und die Dauer der Probezeit sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen. 2 Die Probezeit muss mindestens drei Jahre betragen und darf fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) 1 Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden können, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens der in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. 2 Sie können ferner bestimmen, dass die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden kann.


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