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Zur Übersicht des Bayerischen Beamtengesetzes
Art. 52 Rechtsfolgen der Umbildung
(1) Tritt ein Beamter oder eine Beamtin auf Grund des Art. 51 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er oder sie auf Grund des Art. 51 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Fall des Art. 51 Abs. 1 ist dem Beamten oder der Beamtin von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3) 1 In den Fällen des Art. 51 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte oder die Beamtin treten soll. 2 Die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten oder die Beamtin wirksam. 3 Der Beamte oder die Beamtin ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. 4 Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist er oder sie zu entlassen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des Art. 51 Abs. 4 .
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