Bayerisches Beamtengesetz: Art. .75 Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung

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Art. 75 Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung

Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es das Amt erfordert.


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