Besoldung Bayern |
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Art. 79 Befreiung von Amtshandlungen
(1) Beamte und Beamtinnen sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden.
(2) Gesetzliche Vorschriften, insbesondere Art. 20 BayVwVfG , nach denen Beamte und Beamtinnen von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.