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Art. 128 Polizeidienstunfähigkeit
(1) 1 Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. 2 Die Polizeidienstunfähigkeit und die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Halbsatz 2 werden auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt. 3 Bestehen Zweifel über die Polizeidienstunfähigkeit, ist Art. 67 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 4 Art. 67 gilt entsprechend. 5 Für die amtsärztliche Untersuchung der Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Halbsatz 2 gelten Sätze 3 und 4 entsprechend.
(2) 1 Wird amtsärztlich festgestellt, dass Polizeivollzugsbeamte oder Polizeivollzugsbeamtinnen den besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt gerecht werden, so kann ihnen eine Funktion im Sinn des Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 zugewiesen werden. 2 Kann eine Funktion im Sinn des Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 nicht zugewiesen werden, gilt § 27 BeamtStG entsprechend. 3 Dabei kann Beamten oder Beamtinnen unter Beibehaltung ihres Amtes ohne ihre Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb ihrer Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. 4 Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die den besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr uneingeschränkt gerecht werden, müssen auf Weisung der zuständigen Behörde an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit teilnehmen. 5 Ist ein Vorgehen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, so ist nach Abs. 3 zu verfahren.
(3) Ist nach Abs. 1 von Polizeidienstunfähigkeit auszugehen, so finden § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG entsprechende Anwendung.
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