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Art. 88a Jugendarbeitsschutz
(1) Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamte) haben Anspruch auf Jugendarbeitsschutz nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Bei der Festlegung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen, der Regelung der Pausen, der Schichtzeit, der täglichen Freizeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-Woche sowie der Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe ist das besondere Schutzbedürfnis jugendlicher Beamter zu berücksichtigen. Die Dauer ihres Erholungsurlaubs ist unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres besonderen Erholungsbedürfnisses zu bemessen. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
(3) Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienstgeschäften beauftragt werden, bei denen Leben, Gesundheit oder die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung gefährdet werden. Dies gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicher Beamter über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen sichergestellt ist. Die zuständige Dienstbehörde hat bei der Errichtung und der Unterhaltung der Dienststellen einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen.
(4) Ein Jugendlicher unter 18 Jahren darf als Beamter nur eingestellt werden, nachdem er ärztlich untersucht worden ist (Erstuntersuchung). Nach Ablauf eines Jahres seit der Einstellung ist der jugendliche Beamte erneut ärztlich zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die Erstuntersuchung hat sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand sowie die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchung außerdem auf die Auswirkungen der Berufsarbeit auf Gesundheit und Entwicklung des jugendlichen Beamten zu erstrecken. Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen trägt der Dienstherr.
(5) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, können für jugendliche Polizeivollzugsbeamte durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen von den für jugendliche Beamte geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes bestimmt werden.
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