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Zur Übersicht des Bayerischen Beamtengesetzes
Art. 155 Zuständigkeit zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erläßt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erläßt dieses Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
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