Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Bayerisches Beamtengesetz: Art. 140 Fortbildungskostenerstattung

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ACHTUNG Neue Broschüre zum vorbestellen:

Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beam-tinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuregeliung der amtsangemessen Alimen-tation >>>zur (Vor)Bestellung 

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Art. 140 Fortbildungskostenerstattung      

(1) 1 Wechseln Beamte oder Beamtinnen innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss einer Fortbildungsveranstaltung zu einem anderen Dienstherrn, so haben sie dem bisherigen Dienstherrn die Fortbildungskosten nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstatten. 2 Ein mehrfacher Wechsel steht einer erneuten Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen. 3 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der bisherige Dienstherr den Wechsel angeordnet hat. 4 Satz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte oder Beamtinnen ihre Entlassung verlangen.

(2) 1 Der Erstattungsbetrag entspricht den für die Fortbildungsveranstaltung angefallenen Kosten mit Ausnahme der Reisekosten und des Trennungsgeldes. 2 Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das der Beamte oder die Beamtin seit Abschluss der Fortbildungsveranstaltung beim bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um die Hälfte. 3 Der Erstattungsbetrag wird vom bisherigen Dienstherrn durch schriftlichen Bescheid zur Erstattung festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

(3) Der Erstattungsbetrag wird nur erhoben, wenn die Fortbildungsveranstaltung eine Dauer von insgesamt vier Wochen überschreitet, die Kosten je Fortbildungstag 500 € übersteigen und das durch die Fortbildung erworbene Fachwissen außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs einsetzbar ist.

(4) Die Entscheidung trifft der oder die unmittelbare Dienstvorgesetzte.


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Wichtige Hinweise

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