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Art. 60 Wiederaufnahmeverfahren
(1) 1 Im Fall des § 24 Abs. 2 BeamtStG entsteht ein Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn und mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt, sofern die Altersgrenze noch nicht erreicht ist und noch Dienstfähigkeit besteht. 2 Bis zur Übertragung des neuen Amtes stehen die Leistungen des Dienstherrn zu, die aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten.
(2) Wird auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet, so gehen die nach Abs. 1 zustehenden Ansprüche unter, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Rechtfertigt der im Wiederaufnahmeverfahren festgestellte Sachverhalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht, wird aber auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet, so gilt Abs. 2 entsprechend; es werden jedoch in diesem Fall die Leistungen des Dienstherrn nachgezahlt, die dem Beamten oder der Beamtin bis zur Rechtskraft des Strafurteils aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten.
(4) Abs. 2 und 3 gelten entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamten und Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art.
(5) Auf die nach den Abs. 1 und 3 zustehenden Leistungen des Dienstherrn wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet; Beamte und Beamtinnen sind zur Auskunft über dieses Einkommen verpflichtet.
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