Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 18

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Art. 18

(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von Art. 17 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.

(2) 1 Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. 2 Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind.


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