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Zur Übersicht des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes
Art. 87
Für Dienststellen im Ausland gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1. Ortskräfte sind nicht Beschäftigte im Sinn des Art. 4;
2. für gerichtliche Entscheidungen nach Art. 81 ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat.