Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 27a

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Art. 27a

(1) Werden Dienststellen oder Teile von ihnen in andere Dienststellen eingegliedert oder Dienststellen oder Teile von ihnen zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen oder bilden sie durch Ausgliederung eine neue Dienststelle, so ist der Personalrat bei der aufnehmenden oder neu gebildeten Dienststelle neu zu wählen. Die Mitglieder der bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung oder der Neubildung bestehenden Personalräte, die der aufnehmenden oder neu gebildeten Dienststelle angehören, bestellen gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand. Sie führen die Geschäfte der Personalvertretung gemeinsam weiter (Übergangspersonalrat), bis sich der neue Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten. Spätestens zwei Wochen nach Wirksamwerden der Eingliederung oder Neubildung sind die Mitglieder des Übergangspersonalrats durch die bisherigen Vorsitzenden zur Wahl des Vorstands und des Vorsitzenden sowie deren Stellvertreter einzuberufen und die Wahlen nach den Art. 32 und 33 durchzuführen. 5 Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 bis 52 gelten für den Übergangspersonalrat entsprechend.

(2) Eine Neuwahl gemäß Abs. 1 Satz 1 findet nicht statt, wenn sich die Zahl der Beschäftigten in der aufnehmenden Dienststelle um weniger als ein Fünftel geändert hat oder die Eingliederung oder die Neubildung weniger als zwölf Monate vor Beginn des für die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums wirksam werden. In diesen Fällen nimmt der Übergangspersonalrat die Geschäfte der Personalvertretung bis zur konstituierenden Sitzung des auf Grund der nächsten regelmäßigen Wahl gebildeten Personalrats wahr.

(3) Die Personalratswahlen bei der verbleibenden Dienststelle bestimmen sich nach Art. 26 und 27 . Gehören der verbleibenden Dienststelle keine Personalratsmitglieder oder Ersatzmitglieder mehr an, so nimmt der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand bis zur Wahl des neuen Personalrats die Geschäfte der Personalvertretung wahr.

(4) Die Staatsministerien werden ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verordnung die Folgen von Auflösung, Umbildung oder Neubildung von Dienststellen, die zu einer Änderung im Stufenaufbau der Staatsverwaltung führen, auf die Personalvertretungen abweichend von Abs. 1 bis 3 zu regeln, um Erschwernisse auszugleichen und eine ausreichende Interessenwahrnehmung der Beschäftigten sicherzustellen. Dabei können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

1. die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Personalräte,

2. die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben neu zu wählender Personalräte durch die bisherigen oder deren Vorstände,

3. die Mitgliedschaft in Personalräten, wenn der Gewählte in Vollzug der Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet wird,

4. besondere Beteiligungsrechte der Personalvertretungen an den durch die Umbildung veranlassten personellen Maßnahmen,

5. die Dauer der Wahlperiode und die Verlängerung der Amtszeit der Personalräte,

6. die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalräte,

7. die Bestellung der Wahlvorstände für Neuwahlen.


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