Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 83a

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Art. 83a [1]

Für die Beschäftigten des Bayerischen Jugendrings gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, daß die Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings (Art. 19 Abs. 2 BayKJHG) als selbständige Dienststellen gelten. Art. 55 findet keine Anwendung.

[1] Art. 83a in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 1991


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