Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 86a

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Art. 86a  

Für die Personalvertretung der Staatsanwälte gelten die besonderen Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bayerischen Richtergesetzes; die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nur Anwendung, soweit im Bayerischen Richtergesetz darauf verwiesen wird.


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