Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 60

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Art. 60

(1) Der Personalrat bestellt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Art. 19 Abs. 1, 3, 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5, 7, 8 und 9, Art. 24 Abs. 1 und 2 und Art. 25 gelten entsprechend.

(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt ab der regelmäßigen Jugend- und Auszubildendenvertretungswahl 2011 zwei Jahre und sechs Monate. Die regelmäßige Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung findet alle zwei Jahre sechs Monate in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli des Jahres, in dem regelmäßige Personalratswahlen nach Art. 26 Abs. 3 stattfinden bzw. in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember des Jahres, in dem die Hälfte der Amtszeit der regelmäßig auf fünf Jahre gewählten Personalräte verstreicht (Zwischentermin), statt. Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung endet am 31. Juli des Jahres, in dem nach Art. 26 Abs. 3 regelmäßige Personalratswahlen stattfinden, bzw. bei Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu einem Zwischentermin am 31. Dezember dieses Jahres. Für eine außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung endet die Amtszeit zum nächsten
regelmäßigen Ende der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach Maßgabe von Satz 3. Art. 26 Abs. 1 Satz 2, Art. 27 Abs. 1 Buchst. b bis d, Abs. 2, Abs. 5 und Art. 27a bis 31 gelten sinngemäß. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht dadurch, dass ein Jugendvertreter im Lauf der Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet.*

(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Frauen und Männer sollen dabei gleichermaßen berücksichtigt werden.

* § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10.4.2007, 276:
Vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2010 ist Art. 60 Abs. 2 BayPVG in folgender Fassung anzuwenden:

,,(2) Die Amtszeit der bisherigen Jugend- und Auszubildendenvertretung endet am 31. Juli 2008, bzw. am 31. Juli des Jahres, in dem nach Art. 26 Abs. 3 regelmäßige Personalratswahlen stattfinden. Die regelmäßige Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung findet in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2008 statt. Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt drei Jahre. Für eine außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung endet die Amtszeit zum nächsten regelmäßigen Ende der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach Maßgabe von Satz 1. Art. 26 Abs. 1 Satz 2, Art. 27 Abs. 1 Buchst. b bis d, Abs. 2, Abs. 5 und Art. 27a bis 31 gelten sinngemäß. 6 Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht dadurch, dass ein Jugendvertreter im Lauf der Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet."


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