Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 78

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Art. 78

(1) Art. 69 Abs. 2 Sätze 3 und 4, Art. 70a Abs. 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 4, 5 und 6 und Art. 77 gelten nicht für

a) die Beamten und Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie die Arbeitnehmer in entsprechender Stellung;

b) Lehrpersonen an Einrichtungen der Lehrerausbildung, der Fachlehrerausbildung und der Ausbildung Pädagogischer Assistenten;

c) das nicht zu den habilitierten Personen zählende wissenschaftliche Personal an Forschungsstätten, die keine wissenschaftlichen Hochschulen sind;

d) durch Bühnendienstvertrag oder Gastspielvertrag verpflichtete Mitglieder von Theatern sowie durch Sondervertrag verpflichtete Personen in leitender Stellung an Theatern;

e) Leiter sowie Mitglieder von Orchestern mit Ausnahme der technischen Beschäftigten;

f) sonstige Beschäftigte mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 und Abs. 2 Nr. 4 BayHSchPG);

g) leitende Arbeitnehmer, wenn sie nach Dienststellung und Dienstvertrag 

1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von in der Dienststelle oder in ihrer Abteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder

2. Generalvollmacht oder Prokura haben oder

3. im wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen deren Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung der Dienststelle im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden.

(2) Art. 69 Abs. 2 Sätze 3 und 4, Art. 75 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 4, 5 und 6 und Art. 77 gelten für die in Art. 14 Abs. 3 und 4 bezeichneten Beschäftigten und für die Beamten auf Zeit nur, wenn sie es beantragen.

(3) Von Einstellungen und vor Versetzungen und Kündigungen soll der Personalrat in den Fällen des Absatzes 1 Buchst. d bis g eine Mitteilung erhalten.


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