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Laufbahnverordnung in Bayern: § 10a Probezeit im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b BayBG in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

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Zur Übersicht der Laufbahnverordnung im Freistaat Bayern 

§ 10a Probezeit im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b BayBG in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe          

(1) 1 Für Ämter mit leitender Funktion, die auf Grund von Art. 32b BayBG zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe vergeben werden, beträgt die Probezeit zwei Jahre. 2 Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. 3 § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. 4 Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, werden auf die Probezeit angerechnet. 5 Über die Verkürzung der Probezeit entscheidet die zuständige oberste Dienstbehörde. 6 An Stelle der zuständigen obersten Dienstbehörden entscheiden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit über die Verkürzung der Probezeit die Staatsregierung (Art. 13 Abs. 1 BayBG) und für die Beamten des Landtags das Präsidium des Landtags.

(2) Die Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit trifft die oberste Dienstbehörde durch schriftliche Feststellung; Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.


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