Laufbahnverordnung in Bayern: § 18 Übernahme in die nächstniedrigere Laufbahn

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§ 18 Übernahme in die nächstniedrigere Laufbahn

1 Entsprechen die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes nicht den für die Laufbahn zu stellenden Anforderungen, ist aber die Eignung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung anzunehmen, so kann die oder der Betroffene mit ihrer oder seiner Zustimmung in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn übernommen werden, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. 2 Der bereits abgeleistete Vorbereitungsdienst kann auf den in der niedrigeren Laufbahn abzuleistenden Vorbereitungsdienst angerechnet werden. 3 Das Gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen oder auf die Wiederholungsprüfung verzichten. 


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