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Laufbahnverordnung in Bayern: § 19 Laufbahnprüfung, Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

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Zur Übersicht der Laufbahnverordnung im Freistaat Bayern 

§ 19 Laufbahnprüfung, Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

(1) 1 Nach erfolgreicher Ableistung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung für die Laufbahn abzulegen. 2 Einzelne Prüfungsleistungen dürfen bereits während des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. 3 Beamtinnen und Beamte, die den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erst zwischen Beginn und Ende der Laufbahnprüfung beenden, können von der für die Zulassung zuständigen Stelle vorzeitig zur Laufbahnprüfung zugelassen werden. 4 Laufbahnprüfungen für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind die zweiten oder Großen Staatsprüfungen.

(2) 1 Wer die vorgeschriebene Laufbahnprüfung für eine Laufbahn bestanden hat, kann bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG berufen werden. 2 Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe. 3 Ist der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, so sollen die Personen, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beabsichtigt ist, spätestens mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ernannt werden.


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