Laufbahnverordnung in Bayern: § 20 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Bild anklicken

Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte - aktuelle Jahresausgabe

Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert auf rund 340 Seiten über das gesamte Beamtenrecht (Bund und Länder), z.B. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeit, Reisekosten und Urlaub.Das Buch orientiert sich an den Vorschriften des Bundes, aber vom Bund abweichende Regelungen der Länder bei Beihilfe und Versorgung werden erläutert. Das Taschenbuch können Sie für nur 7,50 Euro bestellen  >>>weiter 

Mit dem sogenannten Doppelpack "INFO-DIENST und des beliebten Taschenbuches "Wissenswertes" bleiben Sie für nur 22,50 Euro ein ganzes Jahr gut und umfassend informiert >>>Zur Bestellung 

Unsere gesamten Publilkationen hier in der Übersicht: >>>Bestellübersicht per Mail oder Fax

NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte


Zur Übersicht der Laufbahnverordnung im Freistaat Bayern 

§ 20 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet

1. durch Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG,

2. mit der Ablegung der Laufbahnprüfung nach Abs. 2,

3. nach näherer Regelung durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG, wenn die Laufbahnprüfung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt worden ist,

4.mit dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung.

(2) 1 Die Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung ist, soweit die Prüfungsordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, mit der Aushändigung (Zustellung) des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt. 2 Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung erstmals nicht bestanden haben, sollen auf ihren Antrag mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses erneut in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 vorliegen.


Urlaub, Reise und Freizeit zu den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Bayern

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeberin Bayern. Besonders lohnenswert ist München (mit den Sehenswürdigkeiten Marienplatz, Frauenkirche, Deutsches Museum, Englischer Garten, Schloss Nymphenburg). Viel zu bieten hat auch die Frankenmetropole Nürnberg (Christkindlesmarkt, Historische Altstadt, Lorenz Kirche, Nürnberger Frauenkirche, Kaiserburg, Reichsparteitagsgebäude). Schauen Sie auch mal in Bamberg vorbei mit dem Weltkulturerbe Bamberg, Historische Altstadt, Alte Hofhaltung und Bamberger Dom). Neben Bergen bietet Bayern auch sehr schöne Seen: Chiemsee, Starnberger See, Tegernsee, Eibsee und der Königssee mit seinem berühmten ECHO)...  


mehr zu: Laufbahnverordnung Bayern
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-bayern.de © 2024