Laufbahnverordnung in Bayern: § 22 Anerkennungsvoraussetzungen

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§ 22 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) 1 Die Qualifikationsnachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs zu erhalten, sind auf Antrag als Laufbahnbefähigung, die der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises entspricht, anzuerkennen, wenn

1. sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,

2. sie bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers Abs. 2 entspricht,

3. der Ausbildungsnachweis im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Schulabschluss, Berufsabschluss oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit im Sinn des § 24 Abs. 3 aufweist.

2 Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch staatliche Rechtsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.

(2) 1 Für die Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes bedarf es eines Befähigungsnachweises, der ausgestellt wurde auf Grund

1. einer allgemeinen Schulbildung von Primär- und Sekundarniveau, wodurch Allgemeinkenntnisse bescheinigt werden,

2. einer sonstigen Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinn des Art. 11 Buchst. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG erteilt wird,

3. einer spezifischen Prüfung ohne vorherige Ausbildung oder

4. der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren.

2 Für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bedarf es eines Zeugnisses, das erteilt wird

1. nach Abschluss einer allgemeinbildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinn des Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG ist, und gegebenenfalls durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird, oder

2. nach einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder einer solchen Berufspraxis ergänzt wird.

3 Für die Laufbahn des höheren Dienstes bedarf es eines Diploms, welches

1. nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren an einer Universität oder einer Hochschule oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird, erteilt wird, oder

2. nach einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird, erteilt wird.

(3) 1 Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich ausgeübt, so gelten Abs. 1 und 2 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. 2 Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der vorgelegte Qualifikationsnachweis eine reglementierte Ausbildung gemäß eines der Qualifikationsniveaus des Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG abschließt.


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