Laufbahnverordnung in Bayern: § 24 Bewertung der Qualifikationsnachweise

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§ 24 Bewertung der Qualifikationsnachweise

(1) 1 Die zuständige Behörde (§ 23 Abs. 1) stellt fest, ob der Qualifikationsnachweis einer deutschen Laufbahnbefähigung zuordenbar ist. 2 Anhand eines Vergleichs zwischen den Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen der Laufbahnbefähigung und der Qualifikationsnachweise stellt sie fest, ob ein inhaltliches oder zeitliches Defizit im Sinn des Abs. 3 besteht.

(2) Ist beabsichtigt, der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, ist zunächst zu prüfen, ob die im Rahmen der bisherigen Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(3) 1 Ausgleichsmaßnahmen können verlangt werden, wenn

1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Dauer liegt (zeitliches Defizit),

2. ie bisherige Ausbildung und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Freistaat Bayern vorgeschrieben sind (inhaltliches Defizit),

3. die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.

2 Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers diesbezüglich bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.


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