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Laufbahnverordnung in Bayern: § 37a Aufstieg für besondere Verwendungen

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Zur Übersicht der Laufbahnverordnung im Freistaat Bayern 

§ 37a Aufstieg für besondere Verwendungen                      

(1) 1 Beamten des mittleren Dienstes, die

1. geeignet sind,

2. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A erreicht und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der ersten Verleihung eines Amts des mittleren Dienstes bewährt haben,

3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 mindestens 45 Jahre alt sind,

kann ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes verliehen werden, sofern sie die Befähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 2 bis 5 erworben haben. 2 § 10 Abs. 3 bleibt unberührt. 3 Die Befähigung gilt für den nach Absatz 2 und Absatz 5 Satz 4 festgelegten Verwendungsbereich.

(2) 1 Der Verwendungsbereich umfaßt Aufgaben, deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine nach Absatz 4 auf Grund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllen kann. 2 Diese können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A zugeordnet sein. 3 Die oberste Dienstbehörde legt die für den Aufstieg für besondere Verwendungen geeigneten Verwendungsbereiche fest.

(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, daß ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem Verwendungsbereich rechtfertigt.

(4) 1 Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2 Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. 3 Die Einführungszeit dauert sechs Monate. 4 Während der Einführung sollen die Beamten an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. 5 Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichend Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit bis auf drei Monate gekürzt werden.

(5) 1 Der Landespersonalausschuß stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, daß die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. 2 Hierzu kann er sich eines begutachtenden Ausschusses bedienen. 3 Das Verfahren zur Feststellung regelt der Landespersonalausschuß durch Verwaltungsvorschrift. 4 In der Feststellung wird der Verwendungsbereich bezeichnet.


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