Laufbahnverordnung in Bayern: § 38 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

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§ 38 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                      

(1) 1 In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer

1. den mittleren Schulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und

2. die Einstellungsprüfung bestanden oder am besonderen Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen

hat.

Art. 32 Abs. 3 BayBG bleibt unberührt.

(2) 1 Abweichend von Abs. 1 kann in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren technischen Dienstes eingestellt werden, wer

1. den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer entsprechenden Fachrichtung,

2. die Meisterinnen- oder Meisterprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Industriemeisterprüfung,

3. eine Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf und in der Regel eine förderliche praktische Tätigkeit von fünf Jahren nach Beendigung der Berufsausbildung oder

4. eine in einer Ausbildungsordnung vorgeschriebene, im öffentlichen Dienst abgelegte Abschlussprüfung nachweist.

2 Die Anforderungen für die einzelnen Laufbahnen werden durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG näher festgelegt.


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