Besoldung Bayern |
Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte"
Einfach Bild anklicken
Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert auf 308 Seiten über das gesamte Beamtenrecht, u. a. Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe, Nebentätigkeit, Reisekosten und Urlaub.
Durch die Föderalismusreform wurden wichtige Gesetzgebungskompetenzen für das Beamtenrecht – Besoldung, Laufbahnen und Versorgung – auf die Länder übertragen. Mit dem Beamten-Magazin können Sie sich über die "Neuordnung des Beamtenrechts" informieren und auf dem Laufenden bleiben. Für nur 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Beamten-Magazin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte". >>>Zur Bestellung
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte
Link-TIPP's zu den Themen:
Beamte und Beamtenrecht: www.beamten-magazin.de I www.besoldung-online.de I www.beihilfe-online.de I www.beamtenversorgung-online.de I
Themen Reise, Geld und Urlaub: www.urlaubsverzeichnis-online.de I www.hotelverzeichnis-online.de I www.einkaufsvorteile.de I
Zur Übersicht der Laufbahnverordnung im Freistaat Bayern
§ 39 Vorbereitungsdienst
(1) 1 Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
2 Durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG kann die Dauer des Vorbereitungsdienstes höchstens auf ein Jahr herabgesetzt werden, wenn
1. für die Einstellung eine abgeschlossene Berufsausbildung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, oder eine förderliche zusätzliche Schulbildung erforderlich ist oder
2. die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann auf die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.
(3) 1 Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung von in der Regel sechs Monaten und einer berufspraktischen Ausbildung von in der Regel 18 Monaten. 2 Ist die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach Abs. 1 Satz 2 herabgesetzt worden, so ist ein angemessenes Verhältnis zwischen fachtheoretischer und berufspraktischer Ausbildung sicherzustellen.