Laufbahnverordnung in Bayern: § 70 Feststellung der Laufbahnbefähigung

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§ 70 Feststellung der Laufbahnbefähigung


(1) 1 Soweit die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes und die Prüfungen nicht nach § 17 Abs. 1 geregelt sind, kann der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Einzelfall feststellen. 2 Die Befähigungsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gleichwertig sein.

(2) Abs. 1 ist für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen entsprechend anzuwenden, soweit die Voraussetzungen für die Einstellung nicht nach § 52 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 festgelegt worden sind.


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