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§ 25 Entscheidung
(1) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls gleichzeitig mit, welche Unterlagen fehlen.
(2) Die Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. In den Fällen einer automatischen Anerkennung nach Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. Festgestellte Defizite werden der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung muss auch Informationen zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen gemäß §§ 26 bis 28 enthalten, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Fall einer Eignungsprüfung, sowie eine Aufforderung zur Ausübung eines bestehenden Wahlrechts.
(3) Im Fall einer Anerkennung ist in der schriftlichen Mitteilung darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
(4) Die Anerkennung ist insbesondere zu versagen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 22 nicht erfüllt sind,
2. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt wurden,
3. die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen innerhalb von sechs Monaten nicht unterzogen hat oder
4. die Antragstellerin oder der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.
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