Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Laufbahnverordnung in Bayern: § 41 Aufstieg

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Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beam-tinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuregeliung der amtsangemessen Alimen-tation >>>zur (Vor)Bestellung 

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Zur Übersicht der Laufbahnverordnung im Freistaat Bayern 

§ 41 Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

1. sie sich in einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von mindestens drei Jahren bewährt haben und

2. ihnen in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, die Eignung zum Aufstieg zuerkannt worden ist.

2 Die obersten Dienstbehörden können die Zulassung ferner vom Ergebnis eines Zulassungsverfahrens nach Abs. 2 abhängig machen.

(2) 1 In einem Zulassungsverfahren kann festgestellt werden, ob die Beamtin oder der Beamte nach dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für den Aufstieg geeignet ist. 2 Das Zulassungsverfahren führt die oberste Dienstbehörde für ihren Bereich oder die von ihr beauftragte Stelle bei Bedarf durch. 3 Die näheren Einzelheiten sind durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG zu regeln.

(3) 1 Nach der Zulassung zum Aufstieg wird die Beamtin oder der Beamte in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2 Die Einführung entspricht der Ausbildung für die neue Laufbahn und dauert in der Regel zwei Jahre. 3 Sie kann um höchstens sechs Monate gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte während ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben hat, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden.

(4) 1 Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst abzulegen. 2 Wird die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, sind wieder Dienstgeschäfte der bisherigen Laufbahn zu übertragen.

(5) 1 Ist für eine Laufbahn des mittleren Dienstes keine Laufbahnprüfung vorgesehen, so bedarf die Verleihung eines Amtes dieser Laufbahn an eine Beamtin oder einen Beamten des einfachen Dienstes der Zustimmung des Landespersonalausschusses; dies gilt besonders bei einem Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes für besondere Dienstleistungsbereiche. 2 Der Landespersonalausschuss legt die an die Befähigung für die neue Laufbahn zu stellenden Anforderungen fest. 3 Er kann auch darauf abstellen, dass sich die Beamtin oder der Beamte über eine längere Zeit auf einem herausgehobenen Dienstposten des einfachen Dienstes bewährt hat.


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